Satzung

Die Satzung des lokalrundfunk lübeck e.V. können Sie auch als PDF-Datei herunterladen

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „lokalrundfunk lübeck“. (kurz: LRL) mit dem Zusatz e.V. nach Eintragung in das Vereinsregister.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Lübeck.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend, der Bildung und der Heimatpflege und Heimatkunde. Um diese Zwecke zu erfüllen gestaltet der Verein regelmäßige Hörfunksendungen insbesondere für Lübeck. Der Verein fördert die Allgemeinheit, da er die Bildung, insbesondere auf dem Gebiet der Medienpädagogik fördert. Der Verein organisiert dazu Ausbildungs-, Weiterbildungs- und sonstige Förderungsmaßnahmen für Jugendliche und Erwachsene, um sie für die Arbeit und den Umgang mit elektronischen Medien zu qualifizieren und sie zu befähigen, Programme zu gestalten. Außerdem fördert, begleitet, organisiert und initiiert der Verein Projekte in denen vor allem Jugendliche und junge Erwachsene den praktischen Umgang mit Medien erlernen.
  2. Der Zweck des Vereins kann auch in Kooperation mit anderen steuerbegünstigten Einrichtungen sowie einer Anstalt des öffentlichen Rechts und weiteren Trägern, die die Ziele des Vereins mittragen, gefördert werden.
  3. Der Verein wendet sich nicht ausschließlich an eine bestimmte Zielgruppe.
  4. Im Programm spiegelt sich die Vielfalt der Meinungen der unterschiedlichen gesellschaftlichen Kräfte innerhalb des Wirkungsgebietes wieder.
  5. Der Verein verfolgt das im Grundgesetz gewährte Recht auf freie Meinungsäußerung und Pressefreiheit. (Art. 5 GG)
  6. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§3 Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sämtliche Mittel des Vereins und auch etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, soweit diese nicht dem Vereinszweck dienen.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig; ein kommerzieller Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.

§4 Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft unterscheidet sich in zwei Arten
    1. der ordentlichen Mitgliedschaft
    2. der Fördermitgliedschaft.
  4. Fördermitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie andere Vereinsmitglieder auch, sie können jedoch nicht in Vereinsämter gewählt werden und nehmen nicht an Abstimmungen teil. Sie üben eine passive Förderung der Zwecke des Vereins aus, nehmen aber keinen Einfluss auf die Inhalte der Programmgestaltung.
  5. Die Mitglieder erkennen die Satzung und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten, sowie die freiheitlich-demokratischen Grundordnung an.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Den ordentlichen Mitgliedern stehen alle Rechte und Leistungen zu, die der Verein zu gewähren hat. Sie sind andererseits dazu verpflichtet, die nach der Satzung sowie aufgrund von Beschlüssen der Mitgliederversammlung bestehenden Obliegenheiten zu erfüllen, insbesondere die Förderung des Vereinszwecks.
  2. Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet zur Mitgliederversammlung zu erscheinen.
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag fristgerecht zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag wird monatlich im Voraus erhoben, kann aber auch bis zu einem Jahr im Voraus entrichtet werden. Die Beitragssätze regelt eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung. Für die Zeit in der keine Beitragsordnung vorliegt, werden keine Beiträge erhoben.
  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift unverzüglich mitzuteilen.

§6 Ende und Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  • bei Tod eines Mitgliedes
  • durch Austritt aus dem Verein
  • durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt hat schriftlich mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt nach dem Beschluss des Vorstandes bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Finanzreferent.

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse oder Beiräte geschaffen werden.

§8 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. §26 BGB

  1. Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden sowie einem Finanzreferenten.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Jedes Organmitglied ist einzeln zu wählen. Der Vorstand bleibt in jedem Fall bis zur Neuwahl im Amt.
  4. Vorstandsmitglied kann nur ein Vereinsmitglied werden.
  5. Sollte ein Vorstandsmitglied zurücktreten, ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung den Vorstandsplatz kommissarisch zu besetzen.
  6. Die Vorstandsmitglieder führen ihre Geschäfte ehrenamtlich.
  7. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und verwaltet das Vereinsvermögen.

§9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für den Vorstand bindend.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist immer dann einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel aller ordentlichen Mitglieder oder der Vorstand unter Angabe von Gründen verlangt. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.
  4. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Die Übertragung von Stimmrechtsvollmachten ist unzulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz oder diese Satzung nichts Abweichendes bestimmen.
  5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vereins, bei Wahlen zum Vorstand der Sprecher eines einzuberufenden Wahlausschusses aus drei Personen.
  6. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
    • Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder direkt
    • Sie prüft den Jahres- und den Kassenbericht des Vorstandes und entlastet ihn
    • Sie beschließt Änderungen der Satzung, einschließlich des Vereinszwecks, mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen
  7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung schriftlich und fristgerecht erfolgt ist. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
  8. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  10. Ordentliche Mitglieder können Anträge an die Mitgliederversammlung stellen. Diese müssen fünf Werktage vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand gerichtet werden. Der Vorstand verteilt Anträge an die Mitglieder.

§10 Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens vier Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegeben Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt dessen Vermögen dem Land Schleswig-Holstein zu, das es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken der Jugendhilfe verwenden darf.

§11 Übergangsbestimmung

Sofern vom Registergericht oder dem Finanzamt Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.

§12 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Annahme in Kraft.

Stand: 12. Februar 2007